Sobald der Leasing-Nehmer das Objekt erhält, muss er es unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag untersuchen. Mit der Abnahmebestätigung zeigt er das Ergebnis sowohl dem Lieferanten als auch dem Leasing-Geber schriftlich an. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Laufzeit des Leasingvertrages.
Entstehen vor Vertragsbeginn hohe Kosten, zum Beispiel für eine individuelle Vertragskonzeption, können diese mit einer Abschlussgebühr abgegolten werden.
Kündigt ein Leasing-Nehmer einen kündbaren Leasingvertrag, werden Abschlusszahlungen fällig. Diese Abschlusszahlungen werden zu Vertragsbeginn im Leasingvertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt. Der Leasing-Geber bleibt auch nach der Abschlusszahlung Eigentümer des Leasing-Objekts.
Investitionsgüter unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Das heißt, sie können nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden. Die Abnutzung von Investitionsgütern des Anlagevermögens kann über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Abschreibungszeit ist in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt und orientiert sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Objekts. Wird ein Wirtschaftsgut besonders intensiv genutzt, zum Beispiel durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer gegenüber den AfA-Tabellen verkürzt werden. Die Laufzeit eines Leasingvertrages orientiert sich an der betriebsindividuell festgestellten Nutzungsdauer (40 %-/90 %-Regel).
Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein steuerlicher Begriff für Abschreibungen, die die Abnutzung von Anlagegütern betreffen. Abschreibung ist der Oberbegriff für alle Wertabsetzungen in der Bilanz. AfA bezieht sich hingegen nur auf abnutzbare Anlagegüter, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.
Bei einem Standard-Leasingvertrag wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet. Deshalb aktiviert der Leasing-Geber das Objekt in seiner Bilanz und schreibt es nach den steuerlichen Richtlinien ab. Beim Leasing-Nehmer erfolgt somit keine Aktivierung.
Unter Amortisation versteht man die Rückführung von Investitionsausgaben. Eine Investition hat sich amortisiert, wenn die daraus resultierenden Erträge die Anschaffungskosten ausgleichen. Beim Leasing unterscheidet man zwischen Vollamortisationsverträgen (VA) und Teilamortisationsverträgen (TA). Bei der Vollamortisation decken die Leasingraten während der unkündbaren Grundmietzeit die Anschaffungskosten und die Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei der Teilamortisation reichen die vereinbarten Leasingraten nicht aus, um die Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Die Vollamortisation am Ende der Vertragslaufzeit wird dann beispielsweise durch eine Restwertgarantie des Leasing-Nehmers oder ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers erreicht. Bei einem kündbaren Leasingvertrag (Variante eines TA-Vertrages) muss der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung leisten, um die Vollamortisation sicherzustellen.
Bei Teilamortisationsverträgen zahlt der Leasing-Nehmer mit seinen Leasingraten nur einen Teil der Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Deshalb wird in vielen Leasingverträgen ein Andienungsrecht vereinbart. Danach ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, das Leasing-Objekt zum noch nicht amortisierten Restwert zu kaufen, ohne dass er seinerseits einen Anspruch darauf hat, den Gegenstand zu erwerben.
Die Anschaffungskosten bestehen in der Regel aus dem Kaufpreis für das Investitionsobjekt und den Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung der Leasingraten und für die Aktivierung bei der Leasinggesellschaft.
Läuft ein Leasingvertrag ab, kann ein Anschlussvertrag abgeschlossen werden. Die Basis für die Berechnung der Leasingraten bildet bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder der niedrigere Marktwert. Für die Laufzeit des Anschlussvertrages wird die Rest-AfA-Zeit als Orientierung zugrunde gelegt.
Basel II / Basel III werden die Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute genannt, die ein internationales Gremium von Bankenaufsichtsbehörden und Notenbanken in Basel erarbeitet. Bei den neuen Regelungen geht es vor allem darum, dass sich das Mindestkapital an den individuellen Risiken der jeweiligen Bank orientiert. Die Risiken werden aufgrund von Ratings bewertet, die die Bank für alle Kreditnehmer ermittelt. Da sich Leasing in der Regel positiv auf die Bilanzstruktur und damit auf das Rating des Leasing-Nehmers auswirkt, haben Unternehmen, die leasen, oft bessere Finanzierungsmöglichkeiten. Leasinggesellschaften unterliegen hingegen nicht den Regeln von Basel II / Basel III.
Besitz bezeichnet die tatsächliche Herrschaft über Sachen oder Rechte. Der Besitzer darf über die Objekte nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer verfügen. Der Leasing-Nehmer ist der Besitzer des Leasing-Objekts, während der Leasing-Geber in der Regel Eigentümer ist. Alle Einzelheiten, wie der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt nutzen kann und welche Pflichten er hat, sind im Leasingvertrag regelt.
Investitionsgüter unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Das heißt, sie können nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Basis für die Festlegung der Abschreibungszeit. Die Abschreibungszeit ist in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt. Wird ein Wirtschaftsgut besonders intensiv genutzt, zum Beispiel durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer gegenüber den AfA-Tabellen verkürzt werden. Die Laufzeit eines Leasingvertrages orientiert sich an der betriebsindividuell festgestellten Nutzungsdauer (40 %-/90 %-Regel).
Bei einem degressiven Ratenverlauf nehmen die Leasingraten während der Vertragslaufzeit ab. Beim Mobilienleasing wird das in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt.
Dienstwagen werden häufig im Rahmen von Full-Service oder Flottenverträgen geleast. Wird der Dienstwagen vom Unternehmer oder Arbeitnehmer auch privat genutzt, dann unterliegt das der Einkommensteuerpflicht und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde.
Beim Direktleasing stellt die Leasinggesellschaft selbst den Kontakt zum Kunden her und bietet Leasing als Finanzierungsalternative an. Im Rahmen des Leasingvertrages tritt die Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag oder die Bestellung des Kunden ein. Im Gegensatz dazu steht das Hersteller-/Händler-Leasing.
Im Leasingvertrag werden die Rechte und Pflichten von drei Parteien geregelt:
- Hersteller, Händler beziehungsweise Lieferant
- Leasinggesellschaft
- Leasing-Nehmer
Jeder steht mit jedem in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.
Das zivilrechtliche Eigentum basiert auf den Bestimmungen des BGB. Von wirtschaftlichem Eigentum spricht man, wenn jemand die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Für steuerliche Zwecke wird das Wirtschaftsgut dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Bei Standard-Leasingverträgen liegt sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum beim Leasing-Geber.
Hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt bereits vor Abschluss eines Leasingvertrages beim Lieferanten bestellt, dann tritt der Leasing-Geber nach Vertragsabschluss in die Bestellung ein. Damit übernimmt er alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten. Der Eintritt in die Bestellung setzt die Zustimmung des Lieferanten voraus.
Ehemals Schwachstromversicherung genannt, wird diese Versicherung heute vor allem für IT-Systeme und Bürokommunikationsgeräte abgeschlossen. Viele Leasinggesellschaften bieten diese Versicherung im Rahmen von Leasingverträgen zu günstigen Konditionen an.
Von Finanzierungs-Leasing spricht man, wenn die Grundmietzeit für das Leasing-Objekt kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und der Leasingvertrag auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Entspricht der Leasingvertrag den Leasing-Erlassen, wird das Leasing-Objekt beim Leasing-Geber bilanziert.
Diese Versicherung wird hauptsächlich im Fahrzeug-Leasing angeboten. Sie deckt die Differenz (englisch: gap) zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasing-Objektes, zum Beispiel nach Diebstahl oder Totalschaden, ab.
Die Leasingraten werden auf Basis der Gesamtinvestitionskosten berechnet. Sie bestehen aus den Anschaffungskosten und eventuellen Nebenkosten.
Da der Leasing-Geber in den Kaufvertrag für das Leasing-Objekt eingetreten ist, erwirbt er damit auch die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Diese tritt er an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer ist deshalb verpflichtet, bei Mängeln seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen. Die Leasingraten muss er währenddessen weiterzahlen.
Während der Grundmietzeit, auch Grund-Leasing-Zeit genannt, kann der Leasingvertrag von keiner Partei gekündigt werden. Bei Standard-Leasingverträgen darf die Grundmietzeit 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreiten. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.
Beim Hersteller- oder Händler-Leasing wird Leasing direkt vom Hersteller oder Fachhändler als Absatzfinanzierung angeboten. Im Gegensatz dazu steht das Direktleasing.
Die Leasingraten werden auf Basis einer kalkulatorischen Laufzeit berechnet. Bei Leasingverträgen mit Kündigungsrecht kann der Leasing-Nehmer den Vertrag schon vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit kündigen. In diesem Fall muss der Leasing-Nehmer eine Abschlusszahlung leisten. Die Kündigungstermine und die Höhe der Abschlusszahlungen werden vorab vertraglich festgelegt. Der erste Kündigungstermin liegt in der Regel frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Die Laufzeit des Leasingvertrages richtet sich nach der betrieblichen Nutzung. Bei der Festlegung der Laufzeit müssen auch Leasing-Erlasse berücksichtigt werden.
Das Produkt Leasing stammt aus den USA und ist eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Auf Englisch bedeutet „to lease“ vermieten.
Als alternative Finanzierungsform bringt Leasing viele Vorteile:
- Liquiditätsspielräume: Der Leasing-Nehmer investiert ohne Einsatz von Eigenkapital oder Ausweitung des Fremdkapitals.
- Planungssicherheit: Der Leasing-Nehmer zahlt überschaubare Leasingraten nach dem „Pay-as-you-earn-Prinzip“.
- Flexibilität: Leasingverträge können an die Auftragslage des Unternehmens angepasst werden.
- Positive Bilanzeffekte: Da das Leasing-Objekt beim Leasing-Geber aktiviert wird, bleibt die Eigenkapitalquote unverändert. Das ist ein wichtiger Faktor für die Bonitätsbewertung bei Banken und Ratingagenturen.
- Steuervorteile: Leasingraten sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig. Außerdem entfallen investitionsbezogene Steuern.
Die Leasinggesellschaft ist der Leasing-Geber. Sie ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Objekts. Deshalb wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber steuerlich zugerechnet und in dessen Bilanz aktiviert.
Der Leasing-Nehmer ist der Kunde der Leasinggesellschaft. Er möchte in das Leasing-Objekt investieren und wählt Leasing als Finanzierungsalternative. Leasing-Nehmer können sowohl Unternehmen als auch Verbraucher oder die öffentliche Hand sein.
Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasingvertrages. Bei Leasing-Objekten unterscheidet man zwischen Mobilien, Immobilien und immateriellen Wirtschaftsgütern.
Der Leasing-Nehmer zahlt regelmäßige Leasingraten an den Leasing-Geber und amortisiert so die Investitionskosten, die vom Leasing-Geber übernommen wurden. Leasingraten können einen progressiven oder degressiven Ratenverlauf haben und damit an die Einnahmen aus der Investition angepasst werden („pay as you earn“).
Die Leasinggesellschaft stellt zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Leasing-Rechnung, in der die zukünftig fälligen Leasingraten aufgeführt sind. Die Leasing-Rechnung kann auch Teil des Leasingvertrages sein.
Leasing-Sonderzahlungen kommen häufig im (privaten) Kfz-Leasing vor. Der Leasing-Nehmer leistet die Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages zusammen mit der ersten Leasingrate. Dadurch werden die zukünftigen Leasingraten reduziert. Sonderzahlungen reduzieren das Ausfallrisiko bei den Leasinggesellschaften.
Der Leasingvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber. Im Leasingvertrag werden die Vertragslaufzeit und die Leasingraten festgelegt.
Beim Leasing unterscheidet man zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen. Die Besonderheiten dieser Vertragsarten werden unter den jeweiligen Stichwörtern beschrieben.
Beim Mietkauf hat der Mietkäufer das Recht, die Mietkaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis zu erwerben. Dabei werden die gezahlten Mieten auf den Kaufpreis angerechnet. Im Gegensatz zum Leasing-Nehmer wird der Mietkäufer sofort wirtschaftlicher Eigentümer der Mietkaufsache und aktiviert sie daher in seiner Bilanz.
Beim Mobilienleasing ist das Leasing-Objekt ein bewegliches Wirtschaftsgut. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die regelmäßig geleast werden, sind zum Beispiel Produktionsmaschinen, Fahrzeuge, Bürokommunikation oder Software.
Bei einem progressiven Ratenverlauf nehmen die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu.
Leasingraten werden üblicherweise monatlich gezahlt. Leasing-Nehmer und Leasing-Geber können aber stattdessen auch eine Quartalszahlung vereinbaren.
Der Restwert ist der tatsächliche oder kalkulierte Wert des Leasing-Objektes zu dem Zeitpunkt, wenn der Leasingvertrag endet. Man unterscheidet drei Arten von Restwerten:
- Buchtechnischer Restwert: Dieser Wert ergibt sich nach den buchhalterischen Be-stimmungen aus der Bilanz.
- Kalkulierter Restwert: Hier gehen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber davon aus, dass das Leasing-Objekt noch einen bestimmten Restwert hat. Der Wert wird auf Basis der vereinbarten Nutzung nach Vertragsablauf und der erwarteten zukünftigen Marktpreisentwicklung kalkuliert.
- Marktwert: Das ist der tatsächliche Wert des Leasing-Objektes, der zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.
Als Eigentümer hat der Leasing-Geber die Sach- und Preisgefahr des Leasing-Objekts. Zur Sach- und Preisgefahr gehören alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung und der merkantilen Wertminderung. Im Rahmen des Leasingvertrages überträgt der Leasing-Geber die Sach- und Preisgefahr in der Regel auf den Leasing-Nehmer, da dieser für die Dauer des Leasingvertrages den alleinigen Einfluss auf das Leasing-Objekt hat.
Beim Sale-and-lease-back-Vertrag kauft die Leasinggesellschaft das Leasing-Objekt vom zukünftigen Leasing-Nehmer und vereinbart mit ihm einen anschließenden Leasingvertrag. Der Leasing-Nehmer erhält dadurch zusätzliche Liquidität und verbessert die Bilanzkennzahlen. Sale-and-lease-back kann unter Umständen zur Realisierung stiller Reserven führen.
Beim Software-Leasing erwirbt der Leasing-Geber vom Lieferanten nicht das „Eigentum“ an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht überlässt er im Rahmen des Leasingvertrages dem Leasing-Nehmer. Das Nutzungsrecht an der Software muss eigentumsähnlich ausgestaltet sein und unter anderem das Recht zur Vermietung der Software beinhalten. Software wird oft gemeinsam mit Hardware geleast, kann aber, sofern sie selbstständig nutzungsfähig ist, auch allein Gegenstand eines Leasingvertrages sein.
Siehe Leasing-Sonderzahlung: Leasing-Sonderzahlungen kommen häufig im (privaten) Kfz-Leasing vor. Der Leasing-Nehmer leistet die Sonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages zusammen mit der ersten Leasingrate. Dadurch werden die zukünftigen Leasingraten reduziert. Sonderzahlungen reduzieren das Ausfallrisiko bei den Leasinggesellschaften.
Ist ein Leasing-Objekt auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasing-Nehmers zugeschnitten und kann nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, spricht man von Spezial-Leasing. In diesen Fällen wird das Leasing-Objekt steuerlich dem Leasing-Nehmer zugerechnet.
Bei der Teilamortisation reichen die vereinbarten Leasingraten nicht aus, um die Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Die Vollamortisation am Ende der Vertragslaufzeit wird dann beispielsweise durch eine Restwertgarantie des Leasing-Nehmers oder ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers erreicht.
Da der Leasing-Nehmer die alleinige Verfügungsgewalt über das Leasing-Objekt hat, muss er für alle Schäden aufkommen. Deshalb sollte der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt angemessen versichern.
Siehe auch Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung: Sobald der Leasing-Nehmer das Objekt erhält, muss er es unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag untersuchen. Mit der Abnahmebestätigung zeigt er das Ergebnis sowohl dem Lieferanten als auch dem Leasing-Geber schriftlich an. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Laufzeit des Leasingvertrages.
Siehe auch Laufzeit des Leasing-Vertrages: Die Laufzeit des Leasingvertrages richtet sich nach der betrieblichen Nutzung. Bei der Festlegung der Laufzeit müssen auch Leasing-Erlasse berücksichtigt werden.
Bei der Vollamortisation decken die Leasingraten während der unkündbaren Grundmietzeit die Anschaffungskosten und die Nebenkosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers.
Quelle: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.